Eignung

Die Ausbildung wird gefördert, wenn Ihre Leistungen erwarten lassen, dass Sie das angestrebte Ausbildungsziel erreichen. Dies wird im Allgemeinen angenommen, solange Sie die Hochschule besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Zu Beginn des fünften Fachsemesters ist ein Leistungsnachweis vorzulegen, der den üblichen Leistungsstand bis Ende des vierten Fachsemesters bestätigt (im Regelfall 90 ECTS).

Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG rechtfertigen (z. B. Krankheit, häusliche Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens einem Pflegegrad 3, Gremientätigkeit, Behinderung, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren), kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.