Unverzinsliches Darlehen

In folgenden Fällen ist bei dem Besuch von Höheren Fachschulen und Akademien Förderung nur als unverzinsliches Darlehen möglich:

  • Teilweise bei einer anderen Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG nach einem zweiten Fachrichtungswechsel / zweiten Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund.

Auch in den Fällen des unverzinslichen Darlehens ist ein schriftlicher Förderungsantrag beim BAföG-Amt zu stellen. Dieses trifft – wie bisher – die Entscheidung über den Antrag und teilt mit Bescheid die Höhe des Darlehensbetrages mit.