Abbildung von Geld in der Hand
03.02.2022

Informationen zum Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfänger:innen

Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) haben nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.03.2022 bewilligt wurden, Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230,00 € auf Grund stark gestiegener Energiekosten.

Dies gilt nur, wenn die Auszubildenden in dem genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld haben und nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.

Der Heizkostenzuschuss wird gemäß § 3 HeizkZuschG von Amts wegen geleistet, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Die Auszahlung ist zum Wintersemester 2022/2023 automatisiert vorgesehen.