Förderung eines Praktikums im außereuropäischen Ausland

Förderung für ein Praktikum im außereuropäischen Ausland gemäß § 5 Absatz 5 BAföG ist nur möglich, wenn

  • im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert wird

und

  • die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung im Ausland den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt

und

  • das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und mindestens zwölf Wochen dauert.

Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder bei befristeten Drittstaatsaufenthalten im Rahmen einer Ausbildung im Ausland zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.

Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist oder die entsendende Hochschule die Förderlichkeit besonders bestätigt.

Die genannten Voraussetzungen gelten nur sofern die Ausbildungsstätte / Prüfungsstelle bestätigt, dass das Praktikum den Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entspricht, wie viele Wochen / Monate die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums beträgt und dass es:

  • vorgeschrieben ist.
  • noch abzuleisten ist.
  • in den Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt ist.

Bedarfszuschläge im Ausland

Auslandsförderung wird grundsätzlich nach denselben Bestimmungen berechnet, wie die Inlandsförderung. Unter gewissen Voraussetzungen können Zuschläge zum Bedarf gewährt werden, nämlich:

  • Reisekosten pauschal in Höhe von 1.000,00 € für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise.
  • Auslandskrankenversicherungskosten pauschal in Höhe von 94,00 €, sofern eine freiwillige Vollversicherung vorliegt und der Versicherungsbeginn und das Versicherungsende der Versicherung nachgewiesen worden sind.

Was ist zu veranlassen?

Vor Aufnahme der Ausbildung im Ausland ist eine vorläufige Praktikantenbescheinigung der ausländischen Ausbildungsstätte einzureichen.

Nach Aufnahme der Ausbildung im Ausland ist eine endgültige Praktikantenbescheinigung der ausländischen Ausbildungsstätte nachzureichen.

Die Bescheinigung kann per Post oder E-Mail eingereicht werden und muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • NAME DER AUSBILDUNGSSTÄTTE
  • NAME DER AUSZUBILDENDEN PERSON
  • BEGINN UND ENDE DES PRAKTIKUMS
  • ANGABEN ZUR PRAKTIKANTENVERGÜTUNG
  • ANGABEN ZU FREIER UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG
  • STEMPEL UND UNTERSCHRIFT DER AUSLÄNDISCHEN PRAKTIKANTENSTELLE

Über die Höhe der Ausbildungsförderung wird nach Vorlage der amtlichen Formblätter und der dazugehörigen Nachweise entschieden.

Bitte reichen Sie die genannten Unterlagen und Nachweise spätestens 6 Monate vor Beginn Ihrer Auslandsausbildung hier ein. Ausbildungsförderung wird dem Grunde nach vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Maßgebend ist hier das Eingangsdatum des Antrages. Verschenken Sie kein Geld und reichen den Antrag rechtzeitig ein.