2019-07-31

Ab 1. August gilt das 26. BAföG-Änderungsgesetz

Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. August steigt der Förderhöchstbetrag nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Angehoben werden auch die Freibeträge für das Einkommen der Eltern. Dadurch sollen mehr junge Menschen gefördert werden als bisher.

"Die Anhebung der Freibeträge für das Einkommen der Eltern ist ein zentraler Punkt des 26. BAföG-Änderungsgesetzes. Hierdurch können Studierende von den BAföG-Geldern profitieren, die bisher keinen Anspruch hatten. Der Kreis derjenigen Studierenden wächst also, die berechtigt sind eine Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz zu erhalten. Zudem wird das Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt! Der in der Förderung enthaltene Wohnzuschlag für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern leben, steigt von 250 auf 325 Euro und auch der Kinderbetreuungszuschlag wird auf monatlich 140 € angehoben und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr sowie die häusliche Pflege von nahen Angehörigen mit mindestens einem Pflegegrad 3 werden bei der Dauer der BAföG-Zahlungen berücksichtigt. Aus all diesen Gründen kann Studierenden und Schülerinnen und Schülern nur dazu geraten werden, die Förderung in Anspruch zu nehmen. Sie sollten unbedingt einen Antrag stellen oder sich bei uns beraten lassen", sagt Dr. Nicole Krumdiek, Leiterin des Amts für Ausbildungsförderung im Studierendenwerk Bremen.

Die Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz wird zur Hälfte geschenkt und zur Hälfte geliehen. Fünf Jahre nach dem Ende der Förderhöchstdauer beginnt die Rückzahlung. Je nach Förderungsumfang müssen höchstens 77 Monatsraten zu je 130 € (10.010 € gesamt) zurückgezahlt werden. Künftig wird aber auch schon nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird: also auch dann, wenn tatsächlich weniger als 10.010 Euro zurückgezahlt wurden. Die Förderung für SchülerInnen erfolgt in der Regel als Vollzuschuss, ohne dass das Geld zurückgezahlt werden muss.

"Es war überfällig, dass die Bundesregierung nach sechs Jahren Stillstand nun die BAföG-Bedarfssätze und die Elternfreibeträge erhöht hat. Wir begrüßen dies, auch wenn eine Erhöhung des Grundbedarfs auf 500 bis 550 Euro im Monat, statt von 399 Euro auf jetzt 419 Euro und dann 427 Euro zum 1. August 2020, notwendig gewesen wäre. Die BAföG-Leistungen müssen mit der Studienwirklichkeit ein Einklang gebracht werden. Lediglich 37 % der Studierenden schließen ihr Studium in der Regelstudienzeit ab. Mehr als 60 % überschreiten sie, zum Beispiel weil sie aufgrund von geringer finanzieller Förderung neben dem Studium zu viel arbeiten müssen, und bekommen deswegen keine BAföG-Leistungen mehr. Die Förderungshöchstdauer muss daher verlängert werden. Neben der bisherigen Förderung in der Regelstudienzeit ist mindestens ein weiteres Semester zu fördern. Was hochschulrechtlich möglich ist, muss ebenfalls förderrechtlich möglich sein. Auch die Altersgrenzen und der bürokratische Leistungsnachweis nach vier Semestern, der noch aus Vor-Bologna-Zeiten stammt, müssen abgeschafft werden, um eine zeitgemäße Berufsausbildungsförderung darzustellen, wie sie heutzutage notwendig ist", so Hauke Kieschnick, Geschäftsführer des Studierendenwerks Bremen.

Alle BAföG-Neuerungen für SchülerInnen und Studierende finden sich ab dem 1. August thematisch sortiert auf: stw-bremen.de/de/bafög