Eingangsbereich der Universität

Alter

Ausbildungsförderung wird gemäß § 10 Absatz 3 BAföG nicht geleistet, wenn die/der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 45. Lebensjahr vollendet hat.
Dies gilt nicht, wenn:

  • die/der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einem Abendgymnasium, an einem Kolleg, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG erworben hat,
  • die/der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund einer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG eingeschrieben worden ist,
  • die/der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 oder 3 aufnimmt,
  • Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
  • Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden,
  • die/der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse (z. B. Scheidung oder Tod des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners) bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach dem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Bei den genannten Punkten ist die unverzügliche Studienaufnahme (nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, Wegfall des Hinderungsgrundes, Eintritt der Bedürftigkeit) gefordert.