Beratungen zum Thema Studienfinanzierung (außerhalb von BAföG) als auch sonstige Finanzierungsmöglichkeiten für Studierende bietet die Sozialberatung des Studierendenwerks Bremen an.
Informationen zum Bildungskreditprogramm bietet das Bundesverwaltungsamtes in Köln.
Das Studierendenwerk Bremen bietet Studierenden in unverschuldeten Notlagen vorübergehende Hilfe durch zinslose Darlehen an. Ein Rechtsanspruch auf die Darlehen besteht nicht. Die Darlehen werden nach den verfügbaren Mitteln vergeben.
Der formlose Antrag muss folgende Angaben über die antragsstellende Person enthalten:
1. Name
2. Geburtsdatum
3. Adresse
4. Ausbildungsstätte (Hochschule, Universität)
5. Unterschrift! Bitte zur Sicherstellung einer zeitnahen Bearbeitung den Postweg nutzen unter:
Studierendenwerk Bremen
- Amt für Ausbildungsförderung -
Bibliothekstraße 7
28359 Bremen
Die Studierenden der folgenden Hochschulen sind antragsberechtigt:
- Universität Bremen
- Hochschule Bremen
- Hochschule Bremerhaven
- Hochschule für Künste
- Hochschule für öffentliche Verwaltung
- Constructor University Bremen
- Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH Bremen
Es müssen ein formloser Antrag gestellt, sowie die hier bereitgestellten Dokumente ausgefüllt und unterschrieben an uns gesendet werden. Jeder Antrag stellt gleichzeitig einen Antrag auf BAföG dar, sofern noch kein BAföG Antrag gestellt wurde. Zusätzlich müssen folgende Unterlagen eingereicht werden, sofern diese noch nicht für einen aktuellen Antrag auf BAföG-Leistungen eingereicht wurden. Wenn bereits ein Antrag auf BAföG-Leistungen eingereicht wurde, müssen nur die fehlenden bzw. nicht mehr aktuellen Unterlagen nochmals eingereicht werden. Grundsätzlich genügt eine formlose Beantragung für Mittel aus dem Darlehensfonds.
1. Ausführliche schriftliche Darlegung der Notlage
2. Belege und Nachweise zum Antragsgrund, insbesondere die Darlegung der bisherigen Ausbildungsfinanzierung. Sofern die Notlage aufgrund von plötzlichen Einkommenseinbußen eingetreten ist, sind die Einkommensverhältnisse der letzten drei Monate durch geeignete Belege (z.B. Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge, Kontoausauszüge) nachzuweisen. (z.B. Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge, Kontoausauszüge) nachzuweisen.
3. Erklärung zur Vermögenssituation
4. Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
5. Kopie des Personalausweises/Passes
6. Erteilung eines SEPA Lastschriftmandat
7. Benennung eines Adressgaranten
Grundsätzlich soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erfolgen, der durch eine unverschuldete Notsituation eingetreten ist. Die Höhe der Darlehenssumme bemisst sich nach dem Umfang der darzulegenden finanziellen Notlage, darf aber eine Summe von 550,00 € monatlich nicht übersteigen. Sie wird längstens für die Dauer von 3 Monaten gewährt und kann in schriftlich zu begründenden Ausnahmesituationen als einmalige Auszahlung erfolgen.
Das Darlehen wird nur für den eigenen Lebensunterhalt sowie für Ausgaben mit Studienbezug (einschl. Lernmittel, Exkursion- und Praktikakosten) gewährt. Die Darlehen dürfen nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter oder zur Begleichung anderer Ausgaben verwendet werden.
Die Rückzahlung muss spätestens 24 Monate nach Auszahlung der letzten Darlehensrate beginnen. Die monatlichen Tilgungsraten müssen mindestens 50,00 € betragen. Mitunter erfolgt eine Tilgung auch durch Verrechnung mit BAföG-Zahlungen.
Ja, auch ausländische Studierende können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Darlehen in Anspruch nehmen.
Berechtigte können ein Stipendium erhalten, sofern sie sich in der Abschlussphase ihres Erststudiums befinden.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die sogenannte DAC (Development Assistance Committee) - Länderliste herausgegeben, welche die Entwicklungsländer definiert.
In den Vergabezeiträumen 01.03. bis 31.08. und 01.09. bis 28./29.02. eines Kalenderjahres stehen grundsätzlich Mittel für die Vergabe von Stipendien an Not leidende Studierende aus Entwicklungsländern zur Verfügung.
Ein Stipendium kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Anträge sind grundsätzlich an 2 bestimmten Tagen im Januar (Vergabezeitraum 01.03. bis 31.08.) und an 2 bestimmten Tagen im Juli (Vergabezeitraum 01.09. bis 28./29.02.) abzugeben. Die genauen Tage werden gesondert bekannt gegeben. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Veröffentlichungen auf unserer Homepage.
In folgenden Fällen ist Förderung nur als unverzinsliches Darlehen möglich:
Teilweise bei einer anderen Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG nach einem zweiten Fachrichtungswechsel / zweiten Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund: Von der Förderungshöchstdauer der neuen Fachrichtung werden die Semester, die in der aufgegebenen Fachrichtung verbracht wurden, abgezogen. Für die Förderung über die verbleibende Förderungszeit hinaus besteht nur noch Anspruch auf das unverzinsliche Darlehen. Beispiel: Wechsel nach zwei Semestern Jura - Staatsexamen (Förderungshöchstdauer 9 Semester) zu Informatik - Bachelor (Förderungshöchstdauer 6 Semester) aus wichtigem Grund. Förderungshöchstdauer Informatik abzüglich zwei Semester Jura = Förderung 1. bis 4. Semester Informatik mit Zuschuss / Staatsdarlehen (unverzinslich), 5. und 6. Semester Informatik mit Staatsdarlehen (unverzinslich).
Bei der Hilfe zum Studienabschluss (für längstens 12 Monate).
Auch in den Fällen des unverzinslichen Darlehens ist ein schriftlicher Förderungsantrag beim BAföG-Amt zu stellen. Dieses trifft – wie bisher – die Entscheidung über den Antrag und teilt mit Bescheid die Höhe des Darlehensbetrages mit.