Stipendien und weitere Unterstützung

Beratungen zum Thema Studienfinanzierung (außerhalb von BAföG) als auch sonstige Finanzierungsmöglichkeiten für Studierende bietet die Sozialberatung des Studierendenwerks Bremen an.

Bildungskredit

Informationen zum Bildungskreditprogramm bietet das Bundesverwaltungsamtes in Köln.

Darlehensfonds des Studierendenwerks Bremen

Das Studierendenwerk Bremen bietet Studierenden in unverschuldeten Notlagen vorübergehende Hilfe durch zinslose Darlehen an. Ein Rechtsanspruch auf die Darlehen besteht nicht. Die Darlehen werden nach den verfügbaren Mitteln vergeben.

Stipendium für Notleidende Studierende aus Entwicklungsländern

Berechtigte können ein Stipendium erhalten, sofern sie sich in der Abschlussphase ihres Erststudiums befinden.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die sogenannte DAC (Development Assistance Committee) - Länderliste herausgegeben, welche die Entwicklungsländer definiert.

In den Vergabezeiträumen 01.03. bis 31.08. und 01.09. bis 28./29.02. eines Kalenderjahres stehen grundsätzlich Mittel für die Vergabe von Stipendien an Not leidende Studierende aus Entwicklungsländern zur Verfügung.

Ein Stipendium kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

Anträge sind grundsätzlich an 2 bestimmten Tagen im Januar (Vergabezeitraum 01.03. bis 31.08.) und an 2 bestimmten Tagen im Juli (Vergabezeitraum 01.09. bis 28./29.02.) abzugeben. Die genauen Tage werden gesondert bekannt gegeben. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Veröffentlichungen auf unserer Homepage.

Kontakt für Rückfragen

Unverzinsliches Darlehen

In folgenden Fällen ist Förderung nur als unverzinsliches Darlehen möglich:

Teilweise bei einer anderen Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG nach einem zweiten Fachrichtungswechsel / zweiten Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund: Von der Förderungshöchstdauer der neuen Fachrichtung werden die Semester, die in der aufgegebenen Fachrichtung verbracht wurden, abgezogen. Für die Förderung über die verbleibende Förderungszeit hinaus besteht nur noch Anspruch auf das unverzinsliche Darlehen. Beispiel: Wechsel nach zwei Semestern Jura - Staatsexamen (Förderungshöchstdauer 9 Semester) zu Informatik - Bachelor (Förderungshöchstdauer 6 Semester) aus wichtigem Grund. Förderungshöchstdauer Informatik abzüglich zwei Semester Jura = Förderung 1. bis 4. Semester Informatik mit Zuschuss / Staatsdarlehen (unverzinslich), 5. und 6. Semester Informatik mit Staatsdarlehen (unverzinslich).

Bei der Hilfe zum Studienabschluss (für längstens 12 Monate).

Auch in den Fällen des unverzinslichen Darlehens ist ein schriftlicher Förderungsantrag beim BAföG-Amt zu stellen. Dieses trifft – wie bisher – die Entscheidung über den Antrag und teilt mit Bescheid die Höhe des Darlehensbetrages mit.