Eingangsbereich der Universität

Alter

Ausbildungsförderung wird gemäß § 10 Absatz 3 BAföG nicht geleistet, wenn die/der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn:

  • die/der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 oder 3 aufnimmt,
  • Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden,
  • die/der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse (z. B. Scheidung oder Tod des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners) bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach dem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Bei den genannten Punkten ist die unverzügliche Ausbildungsaufnahme (nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, Wegfall des Hinderungsgrundes, Eintritt der Bedürftigkeit) gefordert.