Förderung eines Schulbesuchs im außereuropäischen Ausland

Förderung für einen Schulbesuch im außereuropäischen Ausland gemäß § 5 Absatz 2 BAföG ist nur möglich, wenn der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat und der Besuch der Ausbildungsstätte

  • der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung bei Berufsfachschulen und Fachschulen auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (=> Eine Anrechnung bei gymnasialen Oberstufen ab Klasse 11, bei gymnasialen Oberstufen ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann und bei Fachschulen ist nicht erforderlich.)

oder

  • im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden.

Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder bei befristeten Drittstaatsaufenthalten im Rahmen einer Ausbildung im Ausland zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.

Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist.

Erfolgt der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Realschulabschluss, ist die Förderlichkeit gegeben, wenn von einer Schule mit gymnasialer Oberstufe oder einer Fachoberschule bestätigt wird, dass die auszubildende Person dort nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden kann.

Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Schulhalbjahr dauern (=> die tatsächlichen ausländischen Schulzeiten müssen der Dauer der inländischen Schulzeiten eines Schulhalbjahres im Wesentlichen entsprechen); findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern.

Die genannten Voraussetzungen gelten nur für den Besuch von Ausbildungsstätten im Ausland, der dem Besuch von Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen im Inland gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

Für eine Ausbildung im Ausland wird Ausbildungsförderung grundsätzlich längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt dieses nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen sind.

Bedarfszuschläge im Ausland

Auslandsförderung wird grundsätzlich nach denselben Bestimmungen berechnet, wie die Inlandsförderung. Unter gewissen Voraussetzungen können Zuschläge zum Bedarf gewährt werden, nämlich:

  • Reisekosten pauschal in Höhe von 1.000,00 € für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise.

Was ist zu veranlassen?

Vor Aufnahme der Ausbildung im Ausland ist eine vorläufige Schulbescheinigung der ausländischen Ausbildungsstätte einzureichen.

Nach Aufnahme der Ausbildung im Ausland ist eine endgültige Schulbescheinigung der ausländischen Ausbildungsstätte nachzureichen.

Die Bescheinigung kann per Post oder E-Mail eingereicht werden und muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • NAME DER AUSBILDUNGSSTÄTTE
  • NAME DER AUSZUBILDENDEN PERSON
  • SCHULSTUFE / KLASSENSTUFE (LANDESKENNUNG BEI DER AUSLÄNDISCHEN SCHULBESCHEINIGUNG)
  • SCHULTSTATUS (WÖCHENTLICHE STUNDENZAHL BZW. VOLLZEIT)
  • STEMPEL UND UNTERSCHRIFT DER AUSLÄNDISCHEN SCHULE.

Über die Höhe der Ausbildungsförderung wird nach Vorlage der amtlichen Formblätter und der dazugehörigen Nachweise entschieden.

Bitte reichen Sie die genannten Unterlagen und Nachweise spätestens 6 Monate vor Beginn Ihrer Auslandsausbildung hier ein. Ausbildungsförderung wird dem Grunde nach vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Maßgebend ist hier das Eingangsdatum des Antrages. Verschenken Sie kein Geld und reichen den Antrag rechtzeitig ein.