Vorausleistung

Wenn die/der Schüler/in glaubhaft macht, dass die Eltern den auf sie entfallenden Anrechnungsbetrag weder in Geld noch in Sachwerten leisten, so ist eine Vorausleistung des verweigerten Betrages möglich. Sie kann nach Prüfung des Sachverhalts und nach Anhörung der Eltern gewährt werden. Die voraus geleisteten Zahlungen gehen in Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs auf das Land Bremen über und werden den Eltern gegenüber notfalls gerichtlich geltend gemacht.

Die Vorausleistung muss unverzüglich im Bewilligungszeitraum beantragt werden.