Nach einem Wechsel oder Abbruch

Förderung nach einem Wechsel der Fachrichtung bzw. Abbruch der Ausbildung

Förderung für eine andere Ausbildung ist nur möglich, wenn der Wechsel / Abbruch

  • aus wichtigem Grund erfolgte.

Ein Fachrichtungswechsel im Bereich der Schülerförderung ist z. B. der Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik.

Ein Abbruch liegt vor, wenn die Ausbildung als solche nicht mehr abgeschlossen werden soll (endgültige Aufgabe der Ausbildung).

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund für einen Wechsel / Abbruch ist z. B. mangelnde Eignung intellektueller, psychischer oder körperlicher Art, Wandel der Weltanschauung oder Konfession bei entsprechenden Ausbildungen oder ein schwerwiegender Neigungswandel.

Ein wichtiger Grund im Bereich der Schülerförderung ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstättenart zu einer anderen. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z. B. Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik). Mehrfache Wechsel erhöhen die Prüfungsanforderungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Ein unabweisbarer Grund ist gegeben, wenn dem Auszubildenden durch z. B. eine unerwartete – als Unfallfolge – eingetretene Behinderung oder durch Allergien gegen bestimmte Stoffe die Ausbildung oder die Ausübung des angestrebten Berufs unmöglich macht. Eine Wahlmöglichkeit des Auszubildenden zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung darf nicht gegeben sein.

Untrennbar verbunden mit dem Begriff des wichtigen und unabweisbaren Grundes ist die Unverzüglichkeit, d. h. ein Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung muss unverzüglich nach Erkennen des Grundes vollzogen werden.

Achtung: Bei einem Wechsel oder Abbruch einer Höheren Fachschule oder einer Akademie, die einen Abschluss verleiht, der nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, gelten andere gesetzliche Grundsätze. Diese entnehmen Sie bitte dem Menübereich „Studierenden-BAföG (In- und Ausland)“ und dem Untermenüpunkt „Nach einem Wechsel oder Abbruch“!

Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte auch dem diesbezüglichen BAföG-Informationsmaterial im Bereich Informationsflyer!

Was ist zu veranlassen?

Bei laufendem Bezug von Ausbildungsförderung ist das Studentenwerk unmittelbar vom Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung zu unterrichten. Wenn für die andere Ausbildung Leistungen nach dem BAföG beantragt werden, ist eine eingehende Begründung für den Abbruch bzw. Wechsel einzureichen. Diese Begründung ist nicht erforderlich, wenn der erstmalige Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung erfolgt.

Achtung: Bei einem Wechsel oder Abbruch einer Höheren Fachschule oder einer Akademie, die einen Abschluss verleiht, der nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, gelten andere gesetzliche Grundsätze. Diese entnehmen Sie bitte dem Menübereich „Studierenden-BAföG (In- und Ausland)“ und dem Untermenüpunkt „Nach einem Wechsel oder Abbruch“!

Antrag auf Vorabentscheidung

Ein Antrag auf Vorabentscheidung ist grundsätzlich bei beabsichtigtem zweiten Wechsel der Fachrichtung zu empfehlen. Er bewirkt, dass Sie bereits vor Vollzug des Wechsels erfahren, ob Sie weiterhin gefördert werden können (§ 46 Absatz 5 Nr. 4 BAföG).